1. Gültigkeit der Bedingungen
a) Diese Einkaufsbedingungen gelten für die vorliegende und alle künftigen Bestellungen, und zwar auch dann, wenn im Einzelfalle auf diese Bedingungen nicht besonders Bezug genommen wird.
b) Abweichende Bedingungen des Lieferanten oder Auftragnehmers werden von uns nicht anerkannt und haben selbst dann keine Gültigkeit, wenn ihnen unsererseits nicht mehr ausdrücklich widersprochen wird. Nur unter diesen Voraussetzungen gilt unsere Bestellung als erteilt.
c) e) Insoweit durch gegenseitige Vereinbarung für den Einzelfall andere als diese Bedingungen abgesprochen werden, sind sie nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
d) Bei Aufhebung oder rechtlicher Unwirksamkeit einzelner dieser Bedingungen bleiben die übrigen Teile dieser Einkaufsbedingungen verbindlich.
e) Durch Ausführung und Annahme des Auftrages erklärt der Lieferant als Auftragnehmer sich mit diesen Bedingungen einverstanden.
2. Auftragserteilung und Bestellung
a) Im Zweifelsfalle sind nur schriftlich erteilte und ordnungsgemäß unterschriebene Bestellungen gültig.
b) Mündliche oder telefonische Vereinbarungen sowie Nebenabreden werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.
3. Bestellungsannahme
a) Jede Bestellung ist uns sofort unter Angabe der Projekt-Nr. des Objektes, der verbindlichen Lieferzeit und des Preises zu bestätigen, Sollten der Lieferant oder Auftragnehmer die Annahme der von uns erteilten Bestellung ablehnen, so ist dies innerhalb einer Woche, gerechnet vom Tage des Bestelltages an, zu erklären.
Anderenfalls gilt die Bestellung als stillschweigend angenommen.
Wir sind berechtigt, nicht schriftlich bestätigte Bestellungen jederzeit zurückzuziehen.
4. Lieferung, Fristen und Versand
a) Der Lieferant hat Verzögerungen der Lieferungen unter Angabe der Gründe und der mutmaßlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich mitzuteilen, sobald er mit der Überschreitung der vereinbarten Lieferfristen ganz oder teilweise rechnen muss.
b) Werden die zugesagten Lieferfristen nicht eingehalten. so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche berechtigt, nach unserer Wahl ohne Bestimmung einer Nachfrist von der Bestellung zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen.
Alle durch verspätete Lieferung oder Leistung entstehenden Mehrkosten hat der Auftragnehmer zu ersetzen.
c) Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
d) Ereignisse höherer Gewalt und Betriebsstörungen, gleichgültig welcher Art und aus welchen Ursachen, sowie sonstige unvorhergesehene Ereignisse, die uns die Annahme erschweren oder unmöglich machen, insbesondere auch bei uns eintretende Absatzschwankungen und Auftragsannullierungen geben uns das Recht, die Abnahmefrist hinauszuschieben bzw. die Aufträge ganz oder teilweise zu annullieren.
In diesen Fällen steht dem Lieferer oder Auftragnehmer ein Schadensersatzanspruch nicht zu. Zurückgestellte Waren dürfen nicht vor der späteren tatsächlichen Lieferung in Rechnung gestellt werden.
e) Mehr- oder Minderlieferungen jeglichen Umfangs sind nur dann zulässig, wenn dies ausdrücklich bei Festlegung der Bestellmenge besonders vereinbart worden ist.
f) Bei allen Lieferungen durch Bahn, Post und Kraftwagen ist der Versand, soweit keine ausdrückliche andere Vorschrift vorliegt, an die Anschrift unserer Firma zu richten.
g) Alle Sendungen haben - soweit keine ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde - frachtfrei zu erfolgen. Wenn die Preisstellung ab Werk des Lieferanten vereinbart ist, wird die reine Bahnfracht nachträglich vergütet, nicht aber die bis zur Aufgabestation entsprechenden sonstigen Spesen und Rollgelder. Bei Preisstellung ab Versandort ist - soweit keine anders lautenden Vereinbarungen bestehen - die preisgünstige Transportart zu wählen.
h) Die Lieferung gilt dann als erfüllt, wenn die Ware bei der Empfangsstelle eingegangen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt trägt der Lieferer in allen Fällen die Beförderungsgefahr.
i) Bei Überschreitung der vereinbarten Lieferfristen aus anderen Gründen als in Fällen höherer Gewalt, sind wir unbeschadet 4 b) berechtigt, eine Entschädigung von 1/5 von 100 des Kaufpreises für jeden Arbeitstag der Fristüberschreitung in Abzug zu bringen
5. Lieferschein und Versandanzeige
a) Jeder für uns bestimmten Gesamt- oder Teillieferung ist ein ausführlicher Lieferschein oder Packzettel in zweifacher Ausführung beizufügen, der unsere ausführlichen Bestellangaben einschließlich Projekt-Nr., Objekt und Bestellzeichen enthalten muss.
b) Jeder Sendung an von uns benannte anderweitige Empfänger ist der Lieferschein in doppelter Ausführung beizufügen mit der Aufforderung, der Empfänger wolle uns den Erhalt durch Übersendung eines unterschriebenen lieferschein-Exemplars bestätigen.
c) Sowohl bei Zusendung an uns selbst wie auch an anderweitige Empfänger ist uns am Empfangstag der Lieferung eine Kopie des Lieferscheins als Versandanzeige gesondert durch die Post zu übersenden.
6. Preisstellung, Frachten, Verpackungen
a) Alle vereinbarten Preise verstehen sich. soweit nicht ausdrücklich anderslautende Vereinbarungen bestehen, frei Empfangsort einschließlich aller Nebenkosten wie Verpackung, Transportversicherung, Zoll usw.
b) Eine Änderung der vereinbarten Preise ist nur möglich, wenn sie vor der Lieferung schriftlich mitgeteilt und genehmigt werden.
c) Verpackung ist - soweit die Preise ausnahmsweise "ausschließlich Verpackung" vereinbart wurden - zum Selbstkostenpreis zu berechnen und im Falle der Rücksendung zum vollen berechneten Wert gutzuschreiben.
7. Rechnungsstellung
a) Über jede Lieferung, auch Teillieferung, ist eine besondere Rechnung zu erteilen, die nicht der Lieferung beizufügen sondern gesondert durch die Post zu überweisen ist.
b) Die Rechnung ist in zweifacher Ausfertigung erbeten und muss im Wortlaut genau mit den Benennungen in unserer Bestellung übereinstimmen sowie Projekt-Nr., Objekt und Bestelltag enthalten.
8. Zahlung
a) Zahlung erfolgt innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungseingang mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungseingang netto.
b) Wir behalten uns vor, ohne besondere Benachrichtigung auch durch Kundenwechsel oder Eigenakzepte zu behalten,
c) Beanstandungen von Lieferungen berechtigen uns, fällige Zahlungen zurückzuhalten,
d) Die Zahlungen werden nur an den Lieferanten oder Auftragnehmer bzw. auf dessen Bank- oder Postscheckkonten geleistet. Eine Abtretung der Forderungen ohne unsere Zustimmung ist nicht zulässig.
9. Gewährleistung
a) Der Lieferant übernimmt für die Dauer von mindestens zwei Jahren die Gewähr dafür, dass die Lieferungen oder Leistungen insbesondere im Bezug auf Material, Konstruktion, Ausführung, Eigenschaften den Vorschriften und Vereinbarungen entsprechen, soweit nicht ausdrücklich sogar eine weitergehende Gewährleistungsfrist vereinbart ist.
b) für Gegenstände, die von uns an unsere Abnehmer weitergeliefert oder in Anlagen eingebaut werden, beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Zeitpunkt der Abnahme des Werkes durch den Besteller bzw. Eingang der Lieferung bei dem Empfänger, spätestens jedoch innerhalb eines halben Jahres nach Eintreffen in unserem Hause,
c) Der Lieferant haftet dafür, dass die jeweils gültigen gesetzlichen und anderen Bestimmungen sowie sonstigen behördlichen Anordnungen, die sich auf die bestellten Waren und Leistungen sowie ihre Beschaffenheit beziehen, eingehalten sind. Das gilt insbesondere für etwaige Preisbestimmungen, Herstellungs- und Kennzeichnungsvorschriften sowie etwa bestehende gewerbliche Schutzrechte.
d) Nach unserer Wahl können wir die Beseitigung festgestellter Mängel. Lieferung kostenfreier und einwandfreier Ersatzware, Preisnachlass oder Gutschriften zum vollen Rechnungswert einschließlich entstandener etwaiger Kosten für Fracht usw. beanspruchen. Ebenso sind wir berechtigt, die zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Lieferanten oder Auftragnehmers auch selbst zu treffen; die Kosten werden in diesem Falle von uns verbindlich festgelegt.
e) Verborgene Fehler, d. h. insbesondere Fehler, die erst bei der Be- oder Verarbeitung bemerkt werden, berechtigen uns, neben Ersatz der Ware auch eine Vergütung sämtlicher dabei entstandener Kosten, wie aufgewandte Löhne usw. zu verlangen sowie uns seitens unseres Abnehmer; berechtigterweise berechnete Forderungen erstattet zu verlangen.
f) In dringenden Fällen - oder wenn der Lieferant mit seinen Verpflichtungen aus der Gewährleistung in Verzug gerät - sind wir berechtigt. anderweitig Ersatz auf Kosten des Lieferers zu beschaffen.
g) Bestimmte Ausschussquoten die zu keiner Mängelrüge führen, werden nur dann anerkannt, wenn sie nach Art und Umfang bei der Auftragserteilung ausdrücklich anerkannt wurden.
h) Über den Ersatz mängelbehafteter Ware hinaus haftet der Lieferant auch für die Kosten, Aufwendungen und Schäden, die durch die Verwendung fehlerhafter Ware bei uns oder Dritten, insbesondere auch bei Geräten oder Anlagen unserer Kunden entstehen.
10. Fertigungsmittel
a) Modelle, Werkzeuge, Zeichnungen und sonstige Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Ausführung unseres Auftrages zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und sind uns nach Erledigung des Auftrages in brauchbarem Zustand unaufgefordert zurückzugeben.
b) Diese sowie Sonderwerkzeuge, die der Lieferant oder Auftragnehmer selbst fertigt, dürften Dritten weder zugänglich gemacht noch für sie verwendet werden.
c) Werkzeuge, Vorrichtungen und sonstige Fertigungsmittel, die auf unsere Kosten oder unter wesentlicher Kostenbeteiligung unsererseits vom Lieferer angefertigt wurden, gehen, sofern eine Amortisation der berechneten Kosten nicht vereinbart wurden , in unser Eigentum über und sind nach Erledigung unseres Auftrages ebenfalls sofort an uns zurückzusenden.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Erfüllungsort für bestellte Warenlieferung ist ausschließlich Riesa.
b) Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten sind die für Riesa zuständigen Gerichte, Wir sind jedoch berechtigt. gegen den Lieferer oder Auftragnehmer an seinem allgemeinen Gerichtsstand Klage zu führen